Formulare



   

      Sängerverein Margetshöchheim 1901 e.V.       
           
 

 Antrag auf Aufnahme in den Verein 

Hierdurch beantrage ich die Aufnahme in den Sängerverein Margetshöchheim 1901 e.V.. Ich beantrage die Aufnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mir ist ein Exemplar der gültigen Vereinssatzung ausgehändigt worden. Ihr Inhalt ist mir bekannt. 

Mitgliederdaten: 

Name, Vorname:____________________________________________________

Wohnanschrift:_______________________________________________________

Geburtsdatum:__________________________________________________

Bankdaten: 

IBAN:_____________________________________________________________

BIC:________________________________________________________________

Telefon:___________________________Telefax:*__________________________

Emailadresse:_______________________________________________________
 Mobilfunknummer:*____________________________________________________

Funktion im Verein:___________________________________________________


 _____________________ __________________ Ort, Datum Unterschrift




* = freiwillige Angabe 









Datenschutzerklärung 

Ich habe zur Kenntnis genommen, dass alle im Rahmen der Mitgliedschaft anfallenden personenbezogenen Daten von dem Sängerverein Margetshöchheim 1901 e.V., Georg-Büchner-Straße 13, 97276 Margetshöchheim (c/o Beate Hogen), entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zum Zwecke der Mitgliederverwaltung und zur Wahrung berechtigter Interessen erhoben, verarbeitet und genutzt werden

Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung der Mitgliedschaft erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass Sie nicht Mitglied des Vereins werden können. 

Der Sängerverein Margetshöchheim 1901 e.V. wird die Daten weder an Dritte weitergeben, verkaufen, noch anderweitig vermarkten. 

Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden jedoch die persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den jeweiligen Sängerkreis, den Fränkischen Sängerbund und den Deutschen Chorverband sowie an die maßgeblichen Bankinstitute weitergeleitet.

Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.

Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die zu seiner Person gespeichert sind. Außerdem besteht im Falle von fehlerhaften Daten ein Korrekturrecht, bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten, eine Einschränkung der Verarbeitung und ein Unterlassen der Verarbeitung der Daten – auch per E-Mail über beate.hogen@googlemail.com – zu verlangen.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit sie nicht wegen gesetzlicher Vorgaben aufbewahrt werden müssen. Ebenso werden sie im Fall des Widerrufs oder der Anzeige von falsch erhobenen Daten sofort gelöscht, Art. 21, 18 DS-GVO. Auf das Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO i.V. m. § 19 BDSG) wird ausdrücklich hingewiesen. 

 
Ich bin mit der Verarbeitung und (im oben dargestellten Umfang erfolgenden) Weitergabe folgender persönlicher Daten einverstanden: Name, Vorname, Anschrift, Geburtstag, Telefonnummer und Emailadresse, Bankdaten zum Bankeinzug des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen, Ehrungen, Funktion im Verein. Mir ist bekannt, dass ich diese Einwilligung jederzeit widerrufen kann. 

Für Datenschutz und Datenverarbeitung in unserem Verein ist verantwortlich:
Beate Hogen, 97276 Margetshöchheim, Georg-Büchner-Straße 13.


                                                                                                          ____________________ __________________ Ort, Datum Unterschrift






Einwilligung zur Anfertigung und Verwendung von Personenabbildungen und Tonaufnahmen 

Hierdurch erkläre ich, dass ich mit der Anfertigung von Lichtbildern meiner Person im Zusammenhang mit allen Aktivitäten im Verein durch Vereinsmitglieder und Dritte einverstanden bin, ebenso mit der Anfertigung von Tonaufnahmen, an denen ich allein oder im Chor mitwirke. 

Gleichermaßen erkläre ich mich damit einverstanden, dass diese Lichtbild- und Tonaufnahmen von den Verantwortlichen im Verein für Zwecke der Vereinsarbeit verwendet werden (Mitgliederzeitschrift, Veranstaltungsflyer, vereinseigene Homepage, Weiterleitung an befreundete Vereine etc.). 

Mir ist bekannt, dass diese Einwilligung jederzeit und ohne Begründung widerruflich ist. Der Widerruf kann sich auch auf einzelne Teile der Einwilligung beschränken. Im Umfang des Widerrufs ist der Verein verpflichtet, die Daten, Lichtbilder oder Tonaufnahmen zu entfernen und/oder zu vernichten.


 ________________________ _______________________ Ort, Datum Unterschrift



 
SEPA-Lastschriftmandat


Sängerverein Margetshöchheim 1901 e.V.
Georg-Büchner-Straße 13, 97276 Margetshöchheim, c/o Beate Hogen


Gläubiger-Identifikationsnummer des Vereins: .................................................... 

Mandatsreferenz (z. B. Mitgliedsnummer): ..........................................................

wird nach Eintritt schriftlich bekannt gegeben


Ich ermächtige den Sängerverein Margetshöchheim 1901 e.V., Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen.

Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Sängerverein Margetshöchheim 1901 e.V. auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. 

Falls Kontoinhaber/in nicht Vereinsmitglied: Diese SEPA-Lastschriftmandat gilt für die 
Mitgliedschaft von (Name I Vorname): ...............................................................

 Vorname, Name (Kontoinhaber/in): _____________________________________________________


 Geburtsdatum: ______________________________________________


 Straße, Nr.: ___________________________________________________


 PLZ, Ort: ___________________________________________________


 Kreditinstitut (Name und Ort): _______________________________________________________________________


 BIC: _________________________________________________________


 IBAN: _____________________________________________________________






_________________________ ________________________
Ort, Datum  


_________________________________________________________________________________________________________________________________________


Sängerverein Margetshöchheim 1901 e.V. 



Satzung




1. Abschnitt
Der Verein

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

1) Der Verein führt den Namen „Sängerverein Margetshöchheim 1901 e.V.“, im folgenden „SVM“.
2) Der SVM ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen und hat seinen Sitz in Mar-getshöchheim. Als Gerichtsstand gilt Würzburg.

§ 2 Zweck und Inhalt des Vereins

1) Zweck des SVM ist die Förderung und Erhaltung des Chorgesangs, des Faschings, des Brauchtums und der musikalischen Kultur. Er stellt sich dabei in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Vereinszweck wird ins-besondere verwirklicht durch die Durchführung regelmäßiger Chorproben, Veranstaltung und Teilnahme an Konzerten, Liederabenden und Prunksitzungen.
2) Der SVM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steu-erbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Der SVM ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im „Fränkischen Sängerbund e.V.“ und im „Deutschen Chorverband e.V.“ und erkennt die jeweiligen Statuten an.


2. Abschnitt
Die Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Der SVM besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2) Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form unter Angabe der Bankverbindung an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft entscheidet der Verwaltungsrat. Die Aufnahme in den SVM erfolgt zum 1.1. des laufenden Geschäftsjahres. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme; die Ablehnung des Antrages kann nicht angefochten werden.
3) Bei minderjährigen Antragstellern ist der Antrag auch von mindestens einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser garantiert damit die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für das minderjährige Mitglied. Gleiches gilt entsprechend für aus sonstigen Gründen geschäftsunfähige Personen.
4) Jedem Mitglied ist eine Vereinssatzung auszuhändigen.

§ 4 Ehrenmitglieder

 Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den SVM besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung beschlos-sen und zeitnah in einem feierlichen Rahmen verliehen. Ehrenmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des SVM freien Eintritt.

 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Todestag,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegen-über dem Vorstand erklärt werden. 
3) Der Ausschluss aus dem SVM ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn
• das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des SVM verstößt oder ein ande-rer wichtiger Grund gegeben ist. Sofern keine Dringlichkeit geboten ist, ist das Mitglied vorab unter Hinweis auf einen Ausschluss schriftlich abzumahnen,
• das Mitglied auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat. Die zweite Mahnung hat den Hinweis auf einen Ausschluss zu enthalten.
 Über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes.
4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft sind Vereinsgegenstände herauszugeben; ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht. Noch nicht geleistete Beiträge sind zu entrichten. Der Rechtsweg steht of-fen.


3. Abschnitt
Die Beiträge und Verwendung der Mittel

§ 6 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

1) Von allen Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederver-sammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag im Bankeinzugsverfahren spätestens im Mai jeden Geschäftsjahres erhoben. 
2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3) Von der Beitragspflicht sind befreit:
• die Ehrenmitglieder,
• Mitglieder vor vollendetem 16. Lebensjahr,
• Mitglieder, die eine Dienstpflicht leisten,
• in einer Erstausbildung stehende Mitglieder.
 In sämtlichen Befreiungsfällen bleibt die Mitgliedschaft erhalten.
4) Die Mittel des SVM dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal-ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich eh-renamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands-entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Verein-stätigkeit trifft der Verwaltungsrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SVM fremd sind, oder durch unverhältnismä-ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Aufwendungen, die durch eine Tätigkeit für den SVM entstanden sind. Vom Vorstand kann in begründeten Fällen eine Pauschale beschlossen wer-den.


 
4. Abschnitt
Die Vereinsorgane

§ 7 Organe des Vereins

 Der SVM gliedert sich in folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vorstandschaft,
c) der Verwaltungsrat.
Sämtliche Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die sich aus allen Mitgliedern des SVM zu-sammensetzt. Sie muss mindestens einmal jährlich einberufen werden, möglichst im ersten Quartal eines Kalenderjahres. Außerdem tritt die Mitgliederversammlung auf Beschluss des Verwaltungsrates oder auf einen schriftlichen Antrag zusammen, den 10 v.H. der Mitglieder unter Angabe des Grundes unterschrei-ben.
2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß durch Veröffentlichung des Termins und der Tagesordnung im Informationsblatt der VG Margetshöchheim mit einer Mindestfrist von zwei Wo-chen. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand spätes-tens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zuzuleiten.
3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme. Die Abstimmung findet mittels Handzeichen statt. Auf Antrag von mindestens drei anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen. Versammlungslei-ter ist der 1. Vorsitzende oder - im Vertretungsfall - der 2. Vorsitzende.
4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl des Verwaltungsrates,
c) die Bestellung von zwei Kassenprüfern,
d) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, der Abteilungen und der Kassenprüfer,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Abstimmung über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder,
g) Beschluss über Ehrenmitgliedschaft,
h) Beschluss über Rechtsgeschäfte von mehr als 5.000,00 EUR pro Maßnahme,
i) vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegte sonstige Vorgänge,
j) Entscheidung über Beitragsänderungen auf Antrag des Verwaltungsrates,
k) die Abberufung des Vorstandes mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder,
l) Beschlussfassung über die Auflösung des SVM mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesen-den Mitglieder.
5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens enthalten:
 die Tagesordnung,
 Ort und Tag der Versammlung,
 die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder,
 die von den Mitgliedern eingebrachten Anträge,
 sämtliche Wahl- und Beschlussergebnisse.
 Die Niederschrift ist vom Versammlungsführer und dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 
a) 1. Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender,
c) Schatzmeister,
d) Schriftführer.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Vorstandsamt endet außerdem mit dem Ausscheiden aus dem SVM oder mit der Niederlegung. Mit dem Amtsende bestimmt die verblei-bende Vorstandschaft die Nachfolge möglichst einvernehmlich aus den Mitgliedern des SVM für die Dau-er bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
3) Der 1. Vorsitzender bzw. zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten den SVM gerichtlich und außerge-richtlich (§ 26 BGB).
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5) Dem Vorstand obliegt
a) die Leitung des Gesamtvereins und ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mit-gliederversammlung oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind,
b) die Festsetzung der Vergütung des/der Dirigenten sowie deren Auszahlung,
c) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Verwaltungsra-tes,
d) die Entscheidung über Rechtsgeschäfte bis 2.500,00 EUR pro Maßnahme.
 Wichtige Vorgänge sind dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorzulegen.
6) Der Schriftführer führt die Protokolle über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und des Verwaltungsrates. Er führt alle anfallenden schriftlichen Aufgaben und Arbeiten aus und verwaltet das Mitgliederverzeichnis einschließlich der Auflistung der bisher geehrten Mitglieder.
7) Der Schatzmeister ist für die Finanz- und Steuerangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er hat die Bücher des Vereins nach den kaufmännischen Regeln eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen und überwacht die fristgerechte Beitragseinziehung.
8) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand das Vertrauen entziehen, wenn dieser seine satzungs-gemäßen Aufgaben vernachlässigt.

§ 10 Verwaltungsrat

1) Der Verwaltungsrat besteht aus
a) dem Vorstand,
b) fünf Beisitzern zuzüglich dem Notenwart/Sachverwalter,
c) sämtlichen Abteilungsleitern.
2) § 9 Abs. 2 und 4 gelten analog. Der Verwaltungsrat tritt auf Einberufung des Vorstandes zusammen. Zu seinen Aufgaben gehören:
a) Beratung und Entscheidung wichtiger Vereinsangelegenheiten,
b) Beschluss von Rechtsgeschäften zwischen 2.500,00 und 5.000,00 EUR pro Maßnahme,
c) Beschluss über die entgeltliche Ausübung von Vereins- und Organämtern sowie über die Beauftra-gung von Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Auf-wandsentschädigung (§ 6 Abs. 4 Satz 4 – Satz 8), 
d) Erlass vereinsinterner Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, 
e) Beschluss von Vereinsausschlüssen,
f) Durchführung von Veranstaltungen (bis zur Einrichtung von Abteilungen),
g) Beschluss sonstiger Anträge des Vorstandes,
h) Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft zu den Verbänden aus § 2 Abs. 3.

§ 11 Sonstige Aufgaben, Ämterbegrenzung

1) Bezüglich der Wahl und der Amtsdauer der Kassenprüfer gilt § 9 Abs. 2 analog. Die Kassenprüfung er-streckt sich auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen. Die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Ausgaben sind nicht Bestandteil der Kassenprüfung.
2) Der Dirigent nimmt an den Sitzungen des Vorstandes bzw. des Verwaltungsrates auf Einladung beratend ohne Stimmrecht teil.
3) Der Vorstand bestimmt einvernehmlich ein Mitglied als Chronist. Dieser protokolliert das gesamte Ver-einsgeschehen in Wort und Bild mit den üblichen zur Verfügung stehenden Medien.
4) Alle Vereinsmitglieder können nur ein Amt aus §§ 9 und 10 einschließlich der Funktion des Kassenprü-fers ausüben. Ausnahmen beschließt der Verwaltungsrat auf Antrag des Vorstandes in besonderen Aus-nahmefällen.


5. Abschnitt
Die Abteilungen

§ 12 Abteilungen

1) Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine dem Vereinszweck entsprechende Aktivität betreiben. Alle Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
2) Über die Gründung bzw. Zulassung von neuen Abteilungen entscheidet der Verwaltungsrat.
3) Mindestens einmal im Geschäftsjahr sollen Abteilungsversammlungen einberufen werden, bei denen die Abteilungsleiter gewählt werden können. Für die Wahlen gelten die Vorschriften der Satzung entspre-chend. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern beim Vorstand zu beantragen.
4) Vor der Durchführung von größeren Veranstaltungen durch die Abteilungen ist die Zustimmung des Vor-standes einzuholen.
5) Abteilungen, die nach Art und Ausmaß ihrer Betätigung und im Hinblick auf ihre Mitgliederzahl eine ge-wisse Bedeutung im SVM erlangt haben und seit mindestens zwei Jahren bestehen, können sich nach Genehmigung durch den Vorstand unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften selbst verwalten (= Abteilung mit Selbstverwaltung).
6) Der Antrag auf Selbstverwaltung ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu richten. Er muss von allen Mitgliedern der Abteilungsleitung unterzeichnet sein. Dem Antrag ist eine Abschrift des Protokolls der Abteilungsversammlung beizufügen. Daraus muss zweifelsfrei ersichtlich sein:
 der Inhalt und mit welcher Mehrheit der Antrag auf Selbstverwaltung gestellt wird,
 der Beschluss einer Abteilungssatzung (diese ist dem Antrag als Anlage beizufügen),
 die Abteilungsleitung entspricht in der Zusammensetzung dem Vorstand des Gesamtvereins.
7) Der 1. Vorsitzende legt diesen Antrag dem Vorstand zur formellen Prüfung und Beratung vor. Entspricht dieser Antrag den vorstehend aufgeführten formellen Erfordernissen, kann der Vorstand der Abteilung die Selbstverwaltung gestatten. Die Genehmigung auf Selbstverwaltung kann vom Vorstand widerrufen wer-den, wenn die unter § 12 genannten Voraussetzungen oder Erfordernisse ganz oder in wesentlichen Tei-len entfallen sind oder durch Handlungen der Abteilungen oder deren Vertreter das Ansehen oder der Bestand des SVM gefährdet ist oder gegen die Satzung des Gesamtvereins des SVM verstoßen.
8) Zur Finanzierung des Betriebs ist die Abteilung mit Selbstverwaltung berechtigt, Abteilungsbeiträge zu erheben, diese selbst einzuziehen und zu verwalten. Die Beschlussfassung hierüber obliegt der Abtei-lungsversammlung. Diese Mittel der Abteilung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wer-den. Die Verfügungsbefugnis der Abteilungsleitung ist für diese Abteilungsmittel auf Rechtsgeschäfte bis zur Höhe von 2.500,00 EUR beschränkt, ansonsten entscheidet der Verwaltungsrat auf Antrag. § 6 Abs. 4 und 5 gilt.
9) Soweit die Abteilung mit Selbstverwaltung Überschüsse erzielt, verbleiben diese zur eigenen Verwaltung bei der Abteilung. Derartige Mittel dürfen nur für Zwecke der Abteilung und im Sinn dieser Satzung Ver-wendung finden.
10) Die Abteilung mit Selbstverwaltung hat Bücher nach den einschlägigen Vorschriften der Abgabenord-nung und nach den Vorgaben des Vorstandes zu führen. Die Zahlen hieraus finden Ansatz in der Buch-haltung des Gesamtvereins.
11) Die Kassenprüfung der Abteilung mit Selbstverwaltung obliegt den Kassenprüfern des Gesamtvereins.
12) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung mit Selbstverwaltung setzt die Mitgliedschaft im SVM voraus.
13) Auf Antrag durch die Abteilungsleitung kann der Vorstand den Abteilungsleiter zum besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB bestellen und diese Vertretungsmacht im Vereinsregister eintragen lassen.
14) Im Falle der Auflösung einer Abteilung fließt das Vermögen an den Gesamtverein.


6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Satzungsänderungen

1) Künftige Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn die bisherige und die zukünftige Fassung in den betreffenden Bereichen gegenübergestellt und entspre-chend begründet wird. In der Tagesordnung ist die Satzungsänderung als eigener Punkt aufzunehmen.
2) Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen oder Gesetzesvorgaben sind von Vorstand zu beschließen bzw. umzusetzen. Sie sind im Informationsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Margetshöch-heim baldmöglichst zu veröffentlichen sowie der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Sat-zungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt durch Zuleitung bekannt zu geben.

§ 14 Auflösung des Vereins

1) Der SVM kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung des SVM darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
2) Das Vermögen des SVM fällt bei beschlossener Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gemeinde Margetshöchheim mit der Auflage zu, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemein-nützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen, Übergangsregelungen

1) Für Zustellungen, den Zugang von Erklärungen sowie die Bestimmung der Fristen gelten die einschlägi-gen Normen.
2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit entschieden, soweit laut Satzung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten als Ablehnung.
3) Bis zur Gründung einer Abteilung mit Selbstverwaltung ist die Vorstandschaft gleichzeitig die Abteilungs-leitung des Männerchores. Sobald eine Abteilung mit Selbstverwaltung außer dem Männerchor zugelas-sen ist gilt der Männerchor als Abteilung mit Selbstverwaltung. Im übrigen gilt § 12 Abs. 3 bis 14.
4) Eine Ehrenordnung wird vom Verwaltungsrat gesondert beschlossen.
5) Der SVM ist an Willenserklärungen und Angeboten von Rechtsgeschäften von Mitgliedern nur dann ge-bunden, wenn der Erklärende einem hierzu berechtigten Organ angehört, bevollmächtigt oder durch ausdrücklichen Beschluss beauftragt ist.

§ 16 Inkrafttreten

 Nach dieser Satzung wird ab Beschlussfassung verfahren. Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft. 



Margetshöchheim, 09. April 2016


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